10 22.20 geltend (pag. 18 611f.). Die Entschädigung für den Beschuldigten 2 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte beträgt daher CHF 1‘846.45 (inkl. Mehrwertsteuer) und ist durch den Kanton Bern auszurichten. Rechtsanwalt F.________ macht namens der Straf- und Zivilklägerin einen Aufwand von 11,35 Stunden geltend was als eher hoch, in Anbetracht der Umstände, dass die Straf- und Zivilklägerin Berufungsführerin ist jedoch gerade noch als geboten erachtet wird.