Dieser Aufwand wird als angemessen und geboten erachtet. Der Beschuldigten 1 ist daher für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘113.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Bern auszurichten. Rechtsanwalt Dr. D.________ macht namens des Beschuldigten 2 mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 einen Aufwand von 6,75 Stunden und Auslagen von CHF