10. Entschädigung Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmitteilinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 3 StPO). Rechtsanwalt B.________ macht namens der Beschuldigten 1 einen Aufwand von 8 Stunden (4 Stunden davon entfallend auf den juristischen Mitarbeiter) sowie Auslagen in der Höhe von CHF 31.20 geltend. Dieser Aufwand wird als angemessen und geboten erachtet.