9. Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz jedoch einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf CHF 600.00 bestimmt. Sie sind aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO durch den Kanton Bern zu tragen.