Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil im angefochtenen Punkt aufzuheben und gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO zur Fällung eines neuen Urteils in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Kammer erachtet eine Kassation deshalb als angezeigt, da das Wirtschaftsstrafgericht zu prüfen haben wird, inwiefern bzw. ob die Voraussetzungen für die Zusprechung der im Strafpunkt geltend gemachten Entschädigungen gegeben sind. Weiter wird das Wirtschaftsstrafgericht gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden haben.