9 erstinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich nicht entnehmen, dass das Wirtschaftsstrafgericht Rechtsanwalt F.________ zur Einreichung seiner Honorarnote aufgefordert hätte. Zwar ist durchaus zutreffend, dass die Anträge von Rechtsanwalt F.________ nicht mit der erforderlichen und erwünschten Sorgfalt vorgebracht wurden, hingegen erscheint es der Kammer mit Blick auf die erläuterte kantonale Praxis und die Tatsache, dass Rechtsanwalt F._____