Sie hat diese Entschädigungsforderung mit Schreiben vom 27. November 2015 wie dargelegt beziffert und vorgängig dem Gericht auch eine detaillierte Honorarnote angeboten. Zwar ist durchaus zutreffend, dass die Untersuchungsmaxime bezüglich der Zivil- bzw. Entschädigungsforderungen nicht gilt. Hingegen entspricht es der Praxis des Obergerichts des Kantons Bern, dass sich das Gericht vorgängig nach einer detaillierten Kostennote zu erkundigen hat, sofern diese noch nicht vorliegt. Dem Protokoll der