_ explizit aus, dass die im Schreiben vom 3. August 2015 als Zivilforderung betitelten Forderungen eigentlich Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren darstellen würden (pag. 18 391f.). Die Privatklägerin hat mit diesen Schreiben und ihren Anträgen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dargelegt, dass sie eine Entschädigung für die im Strafverfahren entstandenen Aufwendungen geltend macht. Sie hat diese Entschädigungsforderung mit Schreiben vom 27. November 2015 wie dargelegt beziffert und vorgängig dem Gericht auch eine detaillierte Honorarnote angeboten.