18 250), weswegen davon auszugehen ist, dass es sich um einen falschen Verweis handelt. Hingegen enthält das Schreiben vom 3. August 2015, auf die darin enthaltenen Anträge Rechtsanwalt F.________ verwies, eine Auflistung der sogenannten Zivilforderungen (vgl. pag. 18 252f.). Bei Betrachtung dieser Anträge fällt auf, dass die Privatklägerin zwar sogenannte Zivilforderungen geltend macht, dies auch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dem Schreiben kann jedoch entnommen werden, dass es sich dabei nur um eine Entschädigungsforderung für die im Strafverfahren entstandenen Aufwendungen handelt (vgl. insbesondere pag. 18 253 unten).