__ namens der Privatklägerin in seinem Plädoyer auf die mit Schreiben vom 3. August 2015 gegen die Beschuldigten 1 und 2 geltend gemachten Zivilforderungen. Weiter ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung. Den zu den Akten gereichten Ausführungen in Form von Plädoyernotizen ist weiter zu entnehmen, dass gemäss Schreiben vom 31. Juli 2015 je CHF 2‘000.00 zuzusprechen seien (pag. 18 383f.). Das Schreiben von Rechtsanwalt F.________ vom 31. Juli 2015 enthält keine Zivilforderungen oder diesbezügliche Ausführungen (pag. 18 250), weswegen davon auszugehen ist, dass es sich um einen falschen Verweis handelt.