Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausführungen ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Antrag der Privatklägerin eingetreten ist. Die Kammer wird im Folgenden darzulegen haben, ob der Anspruch der Privatklägerin im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO genügend beziffert und belegt wurde oder nicht: Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht verwies Rechtsanwalt F.________ namens der Privatklägerin in seinem Plädoyer auf die mit Schreiben vom 3. August 2015 gegen die Beschuldigten 1 und 2 geltend gemachten Zivilforderungen.