Das Bundesstrafgericht hat einen Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft, welcher auf eingereichten Honorarrechnungen basierte, welchen sich nicht entnehmen liess, in welchem Verfahren (Straf- oder Zivilverfahren) die Leistungen erbracht worden sind, als ungenügend belegt beurteilt (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 20. Mai 2015 BB.2013.125 vom 20. Mai 2015, E. 6.3 und 6.4). Das Verbot des überspitzten Formalismus entspringt dem Verbot des Rechtsmissbrauchs, das in Art. 3 Abs. 1 Bst. b StPO verankert ist.