Der Untersuchungsgrundsatz gilt dabei nicht (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 22 und 24 zu Art. 433). Das Bundesstrafgericht hat einen Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft, welcher auf eingereichten Honorarrechnungen basierte, welchen sich nicht entnehmen liess, in welchem Verfahren (Straf- oder Zivilverfahren) die Leistungen erbracht worden sind, als ungenügend belegt beurteilt (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 20. Mai 2015 BB.2013.125 vom 20. Mai 2015, E. 6.3 und 6.4).