Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Anwaltskosten sind zu beziffern und unter anderem unter Einreichung einer detaillierten Honorarnote zu belegen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt dabei nicht (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 22 und 24 zu Art.