Schliesslich seien die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung ohnehin nicht gegeben. Die Privatklägerschaft sei nur als Strafklägerin zu qualifizieren, weswegen nur Aufwendungen zu entschädigen wären, welche mit dem Strafpunkt im Zusammenhang stehen würden. Anwaltskosten seien nur notwendige Aufwendungen, wenn der Privatkläger durch seine Abklärungen wesentlich zur Aufklärung und Verurteilung des Täters beigetragen habe, was vorliegend nicht der Fall sei (pag. 18 580 ff.).