Vorliegend habe es an einem Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung gefehlt, weswegen der Anspruch auf Entschädigung verwirkt worden sei. Die Privatklägerin habe die Parteientschädigung unter einem falschen Titel geltend gemacht, bereits deshalb hätte die Vorinstanz auf den Antrag nicht eintreten dürfen. Selbst wenn von einem korrekt gestellten Antrag auszugehen wäre, müsste festgehalten werden, dass die Aufwendungen nicht rechtsgenüglich belegt seien, da eine detaillierte Kostennote fehle. Schliesslich seien die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung ohnehin nicht gegeben.