7 nicht Aufgabe des Gerichts sein, in den Akten nach Beweismitteln für den angefallenen Aufwand zu suchen (pag. 18 565 ff.). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten 2 führt aus, dass die Privatklägerin nicht bestreite, dass auf ihre Zivilforderung zu Recht nicht eingetreten worden sei, sie sei deshalb im vorliegenden Fall lediglich Strafklägerin. Vorliegend habe es an einem Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung gefehlt, weswegen der Anspruch auf Entschädigung verwirkt worden sei.