7. Argumente der Beschuldigten Die Beschuldigte 1 macht geltend, dass die Privatklägerschaft die Entschädigungsforderung beantragen, beziffern und belegen müsse, die Untersuchungsmaxime finde keine Anwendung. Die Privatklägerschaft habe eine nicht belegte Privatklage eingereicht, wobei die Anspruchsgrundlage nicht genannt worden sei. Auch nach Art. 433 StPO müssten die Aufwendungen mittels detaillierter Honorarnote belegt werden. Dies habe auch das Bundesstrafgericht bestätigt. Die Privatklägerin habe vorliegend pauschal einen nicht überprüfbaren Betrag geltend gemacht. Es könne