6. Vorbringen der Privatklägerin Die Privatklägerin bringt vor, sie habe eine Honorarnote eingereicht und damit die geltend gemachte Parteientschädigung belegt. Zudem habe der Parteivertreter an den Einvernahmen und Verhandlungen teilgenommen und Dokumente eingereicht. Dass die Vorinstanz diese Aufwendungen nicht als Beleg betrachtete habe, sei willkürlich und überspitzt formalistisch. Die Vorinstanz hätte zudem im Zweifel weitere Details verlangen können, da sie an die Untersuchungsmaxime gebunden sei. Auch eine Kürzung wäre möglich gewesen. In seiner Berufungsbegründung legt Rechtsanwalt F.___