Die Vorinstanz hielt fest, dass durch die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren unter dem Titel Zivilforderung keine materiellen Zivilansprüche geltend gemacht würden. Bei den Forderungen in der Höhe von CHF 9‘131.15 inkl. Zins zu 5 % seit dem 26. Juni 2015 zuzüglich einem noch genau zu beziffernden Betrag von mindestens CHF 1‘500.00 (Beschuldigte 1) sowie von CHF 2‘345.35 inkl. Zinsen zu 5 % seit dem 26. Juni 2015 zuzüglich einem noch genau zu beziffernden Betrag von mindestens CHF 1‘500.00 (Beschuldigter 2), handle es sich um Entschädigungsforderungen für notwendige Aufwendungen im Verfahren nach Art. 433 StPO.