6 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer In Folge der Berufung der Privatklägerin hat die Kammer das vorinstanzliche Urteil ausschliesslich in Bezug auf die Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung der Privatklägerin ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern (Art. 391 Abs. 3 StPO).