2. Auf die Entschädigungsforderung der E.________ AG für das erstinstanzliche Verfahren sei nicht einzutreten; evtl. sei der E.________ AG für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 3. Der E.________ AG seien die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren (abzüglich die Kosten des Nichteintretensbeschlusses vom 8. April 2016) aufzuerlegen. 4. C.________ sei vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss Kostennote zu entschädigen.