2. Eventualiter sei das Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 2.12.2015 in der Sache WSG 15 17+18+23 in Bezug auf die Entschädigungsforderung der Privatklägerin aufzuheben und der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 3. Unter Kosten – und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens der Beschuldigten 1 mit Eingabe vom 15. Juni 2016 folgende Rechtsbegehren (pag. 18 564): 1. Die Berufung sei abzuweisen;