5 Verfügung vom 22. Juni 2016 gewährte die Verfahrensleitung den Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 18 588f.). Die Beschuldigte 1 nahm diese Gelegenheit mit Eingabe vom 11. Juli 2016 wahr (pag. 18 563 ff.). Der Beschuldigte 2 nahm nach einmalig gewährter Fristerstreckung am 2. August 2016 Stellung (pag. 18 580 ff.). Die Privatklägerin replizierte daraufhin mit Eingabe vom 22. August 2016 (pag. 18 591 ff.).