18 559 ff.). Mit Verfügung vom 22. April 2016 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 18 568f.). Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, Anschlussberufung zu erklären (pag. 18 574). Auch der Beschuldigte 2 gab seinen Verzicht am 17. Mai 2016 bekannt (pag.