_ liess durch seinen Anwalt am 30. März 2016 beantragen, dass die Rechtskraft des Freispruchs festzustellen und er aus dem Verfahren zu entlassen sei (pag. 18 549). Mit Beschluss vom 8. April 2016 trat die 1. Strafkammer auf die Berufung der Beschuldigten 1 kostenpflichtig nicht ein, stellte die Rechtskraft der Ziffern I und II des vorinstanzlichen Urteils fest und entliess G.________ aus dem Verfahren (pag. 18 559 ff.).