namens der Beschuldigten 1 mit, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung und damit auf das Einlegen der Berufung verzichtet werde, weswegen in Bezug auf den Schuldspruch und die Sanktion die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen sei (pag. 18 545). Die Staatsanwaltschaft stellte am 23. März 2016 entsprechend den Antrag, auf die Berufung der Beschuldigten 1 sei nicht einzutreten (pag. 18 547). G.________ liess durch seinen Anwalt am 30. März 2016 beantragen, dass die Rechtskraft des Freispruchs festzustellen und er aus dem Verfahren zu entlassen sei (pag.