18 532 ff.). Die Beschuldigte 1 hatte hingegen keine Berufungserklärung eingereicht, weswegen die Verfahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 16. März 2016 Gelegenheit gewährte, zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen (pag. 18 537f.). Mit Eingabe vom 18. März 2016 teilte Rechtsanwalt B.________ namens der Beschuldigten 1 mit, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung und damit auf das Einlegen der Berufung verzichtet werde, weswegen in Bezug auf den Schuldspruch und die Sanktion die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen sei (pag.