2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens von A.________ (nachfolgend Beschuldigte 1) am 2. Dezember 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 18 440). Auch die E.________ AG (Straf- und Zivilklägerin; nachfolgend Privatklägerin) meldete am 10. Dezember 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 18 441). In der ebenfalls innert Frist erfolgten Berufungserklärung vom 7. März 2016 focht die Privatklägerin das erstinstanzliche Urteil bezüglich der nicht zugesprochenen Parteientschädigung im Zusammenhang mit dem Obsiegen der Privatklägerschaft an (pag. 18 532 ff.).