Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 300.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘700.00. 4 In Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO wird auf die Entschädigungsforderungen der Privatklägerin nicht eingetreten, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Weiter wird verfügt: Die drei am 4. Juni 2014 bei K.________ beschlagnahmten Ordner verbleiben als Beweismittel bei den Akten.