1. Erstinstanzliches Urteil Am 2. Dezember 2015 fällte das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht) folgendes Urteil (pag. 18 421 ff.): A.________, vgt., wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, angeblich begangen zwischen Mai 2013 und September 2013 in I.________ SO und J.________ BL, z.N. der E.________ AG, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. A.________, vgt., wird schuldig erklärt: