Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 54-56 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 1 C.________ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Beschuldigter 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt Dr. H.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern und E.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin Gegenstand Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und Widerhandlung ge- gen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (A.________) Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und Gehilfenschaft zu Widerhandlung gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbe- werb (C.________) Entschädigungsfolgen Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Einzelgericht) vom 02.12.2015 (WSG 15 17+18+23) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 2. Dezember 2015 fällte das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Einzelgericht) folgendes Urteil (pag. 18 421 ff.): A.________, vgt., wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, angeblich begangen zwischen Mai 2013 und September 2013 in I.________ SO und J.________ BL, z.N. der E.________ AG, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. A.________, vgt., wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mehr- fach begangen zwischen Juni 2013 und Ende August 2013 in I.________ SO und J.________ BL, z.N. der E.________ AG, und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 StGB, Art. 6, 23, 26 UWG, Art. 6 Abs. 1 VStrR, Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 13‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der auf sie entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 2‘000.00, bestehend aus: 1/3 der Kosten der Voruntersuchung: Gebühr (insgesamt CHF 3‘000.00) CHF 1‘000.00 1/3 der Kosten des Hauptverfahrens: (inkl. schriftl. Begründung): Gebühr (insgesamt CHF 3‘000.00) CHF 1‘000.00 Total ausmachend CHF 2‘000.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 300.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘700.00. 3 G.________, vgt., wird freigesprochen: von der Anschuldigung des unlauteren Wettbewerbs, angeblich begangen zwischen Mai 2013 und September 2013 in I.________ SO und J.________ BL, z.N. der E.________ AG, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung an G.________, vgt., in der Höhe von CHF 15‘103.00 für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte. C.________, vgt., wird schuldig erklärt: 1. der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, begangen im Frühling 2013 in M.________/N.________, O.________/N.________ und anderswo, z.N. der E.________ AG, 2. der Gehilfenschaft zu Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mehrfach begangen im Frühling 2013 in M.________/N.________, O.________/N.________ und anderswo, z.N. der E.________ AG, und in Anwendung der Art. 25, 34, 42 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 162 Abs. 1 StGB, Art. 6, 23, 26 UWG, Art. 6 Abs. 1 VStrR, Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO, verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 13‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 2‘000.00, bestehend aus: 1/3 der Kosten der Voruntersuchung: Gebühr (insgesamt CHF 3‘000.00) CHF 1‘000.00 1/3 der Kosten des Hauptverfahrens: (inkl. schriftl. Begründung): Gebühr (insgesamt CHF 3‘000.00) CHF 1‘000.00 Total ausmachend CHF 2‘000.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 300.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘700.00. 4 In Anwendung von Art. 433 Abs. 2 StPO wird auf die Entschädigungsforderungen der Privatklägerin nicht eingetreten, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Weiter wird verfügt: Die drei am 4. Juni 2014 bei K.________ beschlagnahmten Ordner verbleiben als Beweismittel bei den Akten. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens von A.________ (nachfolgend Beschuldigte 1) am 2. Dezember 2015 form- und fristgerecht die Be- rufung an (pag. 18 440). Auch die E.________ AG (Straf- und Zivilklägerin; nach- folgend Privatklägerin) meldete am 10. Dezember 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 18 441). In der ebenfalls innert Frist erfolgten Berufungser- klärung vom 7. März 2016 focht die Privatklägerin das erstinstanzliche Urteil bezüg- lich der nicht zugesprochenen Parteientschädigung im Zusammenhang mit dem Obsiegen der Privatklägerschaft an (pag. 18 532 ff.). Die Beschuldigte 1 hatte hin- gegen keine Berufungserklärung eingereicht, weswegen die Verfahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 16. März 2016 Gelegenheit gewährte, zur Eintretens- frage Stellung zu nehmen (pag. 18 537f.). Mit Eingabe vom 18. März 2016 teilte Rechtsanwalt B.________ namens der Beschuldigten 1 mit, dass auf die Einrei- chung einer Berufungserklärung und damit auf das Einlegen der Berufung verzich- tet werde, weswegen in Bezug auf den Schuldspruch und die Sanktion die Rechts- kraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen sei (pag. 18 545). Die Staatsanwalt- schaft stellte am 23. März 2016 entsprechend den Antrag, auf die Berufung der Beschuldigten 1 sei nicht einzutreten (pag. 18 547). G.________ liess durch seinen Anwalt am 30. März 2016 beantragen, dass die Rechtskraft des Freispruchs fest- zustellen und er aus dem Verfahren zu entlassen sei (pag. 18 549). Mit Beschluss vom 8. April 2016 trat die 1. Strafkammer auf die Berufung der Beschuldigten 1 kostenpflichtig nicht ein, stellte die Rechtskraft der Ziffern I und II des vorinstanzli- chen Urteils fest und entliess G.________ aus dem Verfahren (pag. 18 559 ff.). Mit Verfügung vom 22. April 2016 gewährte die Verfahrensleitung der General- staatsanwaltschaft und den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit, Anschlussberu- fung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 18 568f.). Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, Anschlussberufung zu erklären (pag. 18 574). Auch der Beschuldigte 2 gab seinen Verzicht am 17. Mai 2016 bekannt (pag. 18 575), woraufhin die Verfahrens- leitung mit Verfügung vom 25. Mai 2016 das schriftliche Verfahren anordnete und der Privatklägerin Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbe- gründung gewährte (pag. 18 578f.). Diese ging am 20. Juni 2016 (datiert vom 15. Juni 2016) innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 18 582 ff.). Mit 5 Verfügung vom 22. Juni 2016 gewährte die Verfahrensleitung den Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 18 588f.). Die Beschuldigte 1 nahm diese Gelegenheit mit Eingabe vom 11. Juli 2016 wahr (pag. 18 563 ff.). Der Beschuldigte 2 nahm nach einmalig gewährter Fristerstre- ckung am 2. August 2016 Stellung (pag. 18 580 ff.). Die Privatklägerin replizierte daraufhin mit Eingabe vom 22. August 2016 (pag. 18 591 ff.). Die Beschuldigte 1 verwies in ihrer Duplik vom 13. September 2016 auf die Ausführungen in der Stel- lungnahme vom 11. Juli 2016 (pag. 18 602), der Beschuldigte 2 duplizierte am 13. September 2016 (pag. 18 604 ff.), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. September 2016 als geschlossen erklärt wurde (pag. 18 608f.). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt F.________ stellte in seiner Berufungsbegründung vom 15. Juni 2016 namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 18 583): 1. Es sei das Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 2.12.2015 in der Sache WSG 15 17+18+23 in Bezug auf die Entschädigungsforderung der Privatklägerin aufzuheben und der Privatklägerin eine Entschädigung zuzusprechen im Zusammenhang mit Frau A.________ in der Höhe von CHF 6‘410.90 und im Zusammenhang mit Herr C.________ in der Höhe von CHF 6‘220.80. 2. Eventualiter sei das Urteil des kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 2.12.2015 in der Sa- che WSG 15 17+18+23 in Bezug auf die Entschädigungsforderung der Privatklägerin aufzu- heben und der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 3. Unter Kosten – und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens der Beschuldigten 1 mit Eingabe vom 15. Juni 2016 folgende Rechtsbegehren (pag. 18 564): 1. Die Berufung sei abzuweisen; 2. Das Urteil vom 2. Dezember 2015 des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern (WSG 15 17+18+23) sei zu bestätigen, unter Kosten – und Entschädigungsfolgen. Rechtsanwalt Dr. D.________ stellte seinerseits für den Beschuldigten 2 am 2. Au- gust 2016 folgende Anträge (pag. 18 586): 1. Es sei in Bezug auf C.________ festzustellen, dass Ziffer IV. des Urteils der Vorinstanz vom 2. Dezember 2015 (schriftliche Urteilsbegründung vom 15. Februar 2016) in Rechtskraft er- wachsen ist. 2. Auf die Entschädigungsforderung der E.________ AG für das erstinstanzliche Verfahren sei nicht einzutreten; evtl. sei der E.________ AG für das erstinstanzliche Verfahren keine Par- teientschädigung zuzusprechen. 3. Der E.________ AG seien die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren (abzüglich die Kosten des Nichteintretensbeschlusses vom 8. April 2016) aufzuerlegen. 4. C.________ sei vom Kanton Bern für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss Kostennote zu entschädigen. 6 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer In Folge der Berufung der Privatklägerin hat die Kammer das vorinstanzliche Urteil ausschliesslich in Bezug auf die Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung der Privatkläge- rin ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern (Art. 391 Abs. 3 StPO). II. Rechtliche Würdigung 5. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass durch die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren unter dem Titel Zivilforderung keine materiellen Zivilansprüche geltend gemacht würden. Bei den Forderungen in der Höhe von CHF 9‘131.15 inkl. Zins zu 5 % seit dem 26. Juni 2015 zuzüglich einem noch genau zu beziffernden Betrag von min- destens CHF 1‘500.00 (Beschuldigte 1) sowie von CHF 2‘345.35 inkl. Zinsen zu 5 % seit dem 26. Juni 2015 zuzüglich einem noch genau zu beziffernden Betrag von mindestens CHF 1‘500.00 (Beschuldigter 2), handle es sich um Entschädigungs- forderungen für notwendige Aufwendungen im Verfahren nach Art. 433 StPO. Mangels Beleg für die geltend gemachten Kosten, insbesondere mangels detaillier- ter Kostennote, sei auf den Antrag gemäss Wortlaut von Art. 433 Abs. 2 StPO nicht einzutreten (pag. 18 506f.). 6. Vorbringen der Privatklägerin Die Privatklägerin bringt vor, sie habe eine Honorarnote eingereicht und damit die geltend gemachte Parteientschädigung belegt. Zudem habe der Parteivertreter an den Einvernahmen und Verhandlungen teilgenommen und Dokumente eingereicht. Dass die Vorinstanz diese Aufwendungen nicht als Beleg betrachtete habe, sei willkürlich und überspitzt formalistisch. Die Vorinstanz hätte zudem im Zweifel wei- tere Details verlangen können, da sie an die Untersuchungsmaxime gebunden sei. Auch eine Kürzung wäre möglich gewesen. In seiner Berufungsbegründung legt Rechtsanwalt F.________ zudem dar, wie sich der entstandene Aufwand im Detail und insbesondere auch bezüglich der beiden Beschuldigten zusammensetzt (pag. 18 582 ff.). 7. Argumente der Beschuldigten Die Beschuldigte 1 macht geltend, dass die Privatklägerschaft die Entschädigungs- forderung beantragen, beziffern und belegen müsse, die Untersuchungsmaxime finde keine Anwendung. Die Privatklägerschaft habe eine nicht belegte Privatklage eingereicht, wobei die Anspruchsgrundlage nicht genannt worden sei. Auch nach Art. 433 StPO müssten die Aufwendungen mittels detaillierter Honorarnote belegt werden. Dies habe auch das Bundesstrafgericht bestätigt. Die Privatklägerin habe vorliegend pauschal einen nicht überprüfbaren Betrag geltend gemacht. Es könne 7 nicht Aufgabe des Gerichts sein, in den Akten nach Beweismitteln für den angefal- lenen Aufwand zu suchen (pag. 18 565 ff.). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten 2 führt aus, dass die Privatklägerin nicht bestreite, dass auf ihre Zivilforderung zu Recht nicht eingetreten worden sei, sie sei deshalb im vorliegenden Fall lediglich Strafklägerin. Vorliegend habe es an einem Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung gefehlt, weswegen der Anspruch auf Entschädigung verwirkt worden sei. Die Privatklägerin habe die Parteientschädi- gung unter einem falschen Titel geltend gemacht, bereits deshalb hätte die Vorin- stanz auf den Antrag nicht eintreten dürfen. Selbst wenn von einem korrekt gestell- ten Antrag auszugehen wäre, müsste festgehalten werden, dass die Aufwendun- gen nicht rechtsgenüglich belegt seien, da eine detaillierte Kostennote fehle. Schliesslich seien die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung ohnehin nicht gegeben. Die Privatklägerschaft sei nur als Strafklägerin zu qualifizie- ren, weswegen nur Aufwendungen zu entschädigen wären, welche mit dem Straf- punkt im Zusammenhang stehen würden. Anwaltskosten seien nur notwendige Aufwendungen, wenn der Privatkläger durch seine Abklärungen wesentlich zur Aufklärung und Verurteilung des Täters beigetragen habe, was vorliegend nicht der Fall sei (pag. 18 580 ff.). 8. Würdigung durch die Kammer 8.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldig- ten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsfor- derung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Anwaltskosten sind zu beziffern und unter anderem unter Einreichung einer detaillierten Honorarnote zu belegen. Der Untersuchungsgrund- satz gilt dabei nicht (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Strafprozessord- nung, 2. Auflage 2014, N 22 und 24 zu Art. 433). Das Bundesstrafgericht hat einen Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft, welcher auf eingereichten Hono- rarrechnungen basierte, welchen sich nicht entnehmen liess, in welchem Verfahren (Straf- oder Zivilverfahren) die Leistungen erbracht worden sind, als ungenügend belegt beurteilt (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 20. Mai 2015 BB.2013.125 vom 20. Mai 2015, E. 6.3 und 6.4). Das Verbot des überspitzten Formalismus entspringt dem Verbot des Rechtsmiss- brauchs, das in Art. 3 Abs. 1 Bst. b StPO verankert ist. Als überspitzter Formalis- mus wird ein exzessiver Formenrigorismus bezeichnet, ohne dass die staatlichen Behörden für ihr Beharren auf den Verfahrensvorschriften sachliche Gründe an- führen können. Rechtsmissbrauch liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Überspitzter Formalismus ist nichts ande- res als eine Zweckentfremdung von Formvorschriften und damit ein staatlicher Rechtsmissbrauch. Überspitzter Formalismus liegt unter anderem bei sogenannten 8 Prozessfallen vor, wenn die Formalien zum blossen Selbstzweck werden, und die Wahrheitsfindung und Ausübung der Verteidigungsrechte ohne sachlich vertretbare Gründe gehindert wird (THOMMEN, a.a.O., N 72f. zu Art. 3 StPO). 8.2 Subsumtion Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausführungen ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Antrag der Privatklägerin eingetreten ist. Die Kammer wird im Folgenden darzulegen haben, ob der Anspruch der Privatklä- gerin im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO genügend beziffert und belegt wurde oder nicht: Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonalen Wirt- schaftsstrafgericht verwies Rechtsanwalt F.________ namens der Privatklägerin in seinem Plädoyer auf die mit Schreiben vom 3. August 2015 gegen die Beschuldig- ten 1 und 2 geltend gemachten Zivilforderungen. Weiter ersuchte er um Zuspre- chung einer Parteientschädigung. Den zu den Akten gereichten Ausführungen in Form von Plädoyernotizen ist weiter zu entnehmen, dass gemäss Schreiben vom 31. Juli 2015 je CHF 2‘000.00 zuzusprechen seien (pag. 18 383f.). Das Schreiben von Rechtsanwalt F.________ vom 31. Juli 2015 enthält keine Zivilforderungen oder diesbezügliche Ausführungen (pag. 18 250), weswegen davon auszugehen ist, dass es sich um einen falschen Verweis handelt. Hingegen enthält das Schrei- ben vom 3. August 2015, auf die darin enthaltenen Anträge Rechtsanwalt F.________ verwies, eine Auflistung der sogenannten Zivilforderungen (vgl. pag. 18 252f.). Bei Betrachtung dieser Anträge fällt auf, dass die Privatklägerin zwar so- genannte Zivilforderungen geltend macht, dies auch unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Dem Schreiben kann jedoch entnommen werden, dass es sich dabei nur um eine Entschädigungsforderung für die im Strafverfahren entstandenen Auf- wendungen handelt (vgl. insbesondere pag. 18 253 unten). Weiter hat Rechtsan- walt F.________ auch eine Honorarnote für das Verfahren vor dem Wirtschafts- strafgericht angeboten (pag. 18 254). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass Rechtsanwalt F.________ am 27. November 2015 – also noch vor der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung – eine Kostenaufstellung mit den Posten «Parteientschä- digung für Verfahren A.________, Parteientschädigung für Verfahren L.________, Parteientschädigung für Verfahren C.________» einreichte, welche er im Betreff mit Honorarnote betitelte. In diesem Schreiben führte Rechtsanwalt F.________ explizit aus, dass die im Schreiben vom 3. August 2015 als Zivilforderung betitelten Forderungen eigentlich Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren darstellen würden (pag. 18 391f.). Die Privatklägerin hat mit diesen Schreiben und ihren Anträgen anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung dargelegt, dass sie eine Entschädigung für die im Strafverfahren entstandenen Aufwendungen geltend macht. Sie hat diese Entschä- digungsforderung mit Schreiben vom 27. November 2015 wie dargelegt beziffert und vorgängig dem Gericht auch eine detaillierte Honorarnote angeboten. Zwar ist durchaus zutreffend, dass die Untersuchungsmaxime bezüglich der Zivil- bzw. Ent- schädigungsforderungen nicht gilt. Hingegen entspricht es der Praxis des Oberge- richts des Kantons Bern, dass sich das Gericht vorgängig nach einer detaillierten Kostennote zu erkundigen hat, sofern diese noch nicht vorliegt. Dem Protokoll der 9 erstinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich nicht entnehmen, dass das Wirt- schaftsstrafgericht Rechtsanwalt F.________ zur Einreichung seiner Honorarnote aufgefordert hätte. Zwar ist durchaus zutreffend, dass die Anträge von Rechtsan- walt F.________ nicht mit der erforderlichen und erwünschten Sorgfalt vorgebracht wurden, hingegen erscheint es der Kammer mit Blick auf die erläuterte kantonale Praxis und die Tatsache, dass Rechtsanwalt F.________ seine Forderung beziffert und die Honorarnote angeboten hat, als überspitzt formalistisch, auf die geltend gemachte Entschädigungsforderung nicht einzutreten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil im angefochte- nen Punkt aufzuheben und gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO zur Fällung eines neuen Urteils in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Kammer erachtet eine Kassation deshalb als angezeigt, da das Wirtschaftsstrafgericht zu prüfen ha- ben wird, inwiefern bzw. ob die Voraussetzungen für die Zusprechung der im Straf- punkt geltend gemachten Entschädigungen gegeben sind. Weiter wird das Wirt- schaftsstrafgericht gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung zu entschei- den haben. Würde die Kammer eine solche Prüfung vornehmen, würde den Partei- en unter Umständen eine Rechtsmittelinstanz verloren gehen. III. Kosten und Entschädigung 9. Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechts- mittelinstanz jedoch einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden auf CHF 600.00 be- stimmt. Sie sind aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO durch den Kanton Bern zu tragen. 10. Entschädigung Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmit- teilinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechts- mittelverfahren (Art. 436 Abs. 3 StPO). Rechtsanwalt B.________ macht namens der Beschuldigten 1 einen Aufwand von 8 Stunden (4 Stunden davon entfallend auf den juristischen Mitarbeiter) sowie Aus- lagen in der Höhe von CHF 31.20 geltend. Dieser Aufwand wird als angemessen und geboten erachtet. Der Beschuldigten 1 ist daher für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘113.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Bern auszurichten. Rechtsanwalt Dr. D.________ macht namens des Beschuldigten 2 mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 einen Aufwand von 6,75 Stunden und Auslagen von CHF 10 22.20 geltend (pag. 18 611f.). Die Entschädigung für den Beschuldigten 2 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte beträgt daher CHF 1‘846.45 (in- kl. Mehrwertsteuer) und ist durch den Kanton Bern auszurichten. Rechtsanwalt F.________ macht namens der Straf- und Zivilklägerin einen Auf- wand von 11,35 Stunden geltend was als eher hoch, in Anbetracht der Umstände, dass die Straf- und Zivilklägerin Berufungsführerin ist jedoch gerade noch als gebo- ten erachtet wird. Der Stundenansatz richtet sich nach dem kantonalen Tarif, wes- wegen die Aufwendungen zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädi- gen sind. Der Straf- und Zivilklägerin ist daher für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im vorliegenden Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘091.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kan- tons Bern zuzusprechen. 11 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. Das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 2. Dezember 2015 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als: I. 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Verletzung des Ge- schäftsgeheimnisses, angeblich begangen zwischen Mai 2013 und September 2013 in I.________ SO und J.________ BL, z.N. der E.________ AG, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfah- renskosten. 2. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mehrfach begangen zwischen Juni 2013 und Ende August 2013 in I.________ SO und J.________ BL, z.N. der E.________ AG und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 StGB Art. 6, 23, 26 UWG Art. 6 Abs. 1 VStR, Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO, verurteilt wurde: 1. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 13‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. zur Bezahlung der auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 2‘000.00, bestehend aus: 1/3 der Kosten der Voruntersuchung: Gebühr (insgesamt CHF 3‘000.00) CHF 1‘000.00 1/3 der Kosten des Hauptverfahrens: (inkl. schriftl. Begründung): Gebühr (insgesamt CHF 3‘000.00) CHF 1‘000.00 12 Total ausmachend CHF 2‘000.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 300.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘700.00. II. G.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des unlauteren Wettbe- werbs, angeblich begangen zwischen Mai 2013 und September 2013 in I.________ SO und J.________ BL, z.N. der E.________ AG, unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädi- gung an G.________, vgt., in der Höhe von CHF 15‘103.00 für die angemessene Ausü- bung seiner Verteidigungsrechte. III. C.________, vgt., schuldig erklärt wurde: 1. der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, begangen im Frühling 2013 in M.________/N.________, O.________/N.________ und anderswo, z.N. der E.________ AG; 2. der Gehilfenschaft zu Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den un- lauteren Wettbewerb (UWG), mehrfach begangen im Frühling 2013 in M.________/N.________, O.________ N.________ und anderswo, z.N. der E.________ AG, und in Anwendung der Art. 25, 34, 42 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 162 Abs. 1 StGB, Art. 6, 23, 26 UWG Art. 6 Abs. 1 VStR, Art. 422 und 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 13‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 2‘000.00, bestehend aus: 1/3 der Kosten der Voruntersuchung: 13 Gebühr (insgesamt CHF 3‘000.00) CHF 1‘000.00 1/3 der Kosten des Hauptverfahrens: (inkl. schriftl. Begründung): Gebühr (insgesamt CHF 3‘000.00) CHF 1‘000.00 Total ausmachend CHF 2‘000.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzierte sich die Gebühr um CHF 300.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘700.00. IV. Weiter verfügt wurde, dass die drei am 4. Juni 2014 bei K.________ beschlagnahmten Ordner als Beweismittel bei den Akten verbleiben. B. 1. Ziff. V des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts vom 2. Dezember 2015 wird aufgeho- ben und im Sinne der Erwägungen zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorin- stanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens – bestimmt auf CHF 600.00 – sind durch den Kanton Bern zu tragen. 3. A.________ ist für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Beru- fungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘113.70 zu Lasten des Kantons Bern auszurichten. 4. C.________ ist für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Beru- fungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘846.45 zu Lasten des Kantons Bern auszurichten. 5. Der E.________ AG ist für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘091.05 zu Lasten des Kantons Bern auszurichten. 6. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, v.d. Staatsanwalt H.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - der Bundesanwaltschaft 14 - dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Bern, 12. Dezember 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15