V. Kosten Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘600.00 vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zufolge seines Unterliegens ebenfalls vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 14 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: