vgl. BGE 135 IV 188, E. 3.4.4) für angemessen (vgl. dazu die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung, pag. 153), um einerseits der Schnittstellenproblematik gerecht zu werden, und auch um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen (vgl. BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, N 102 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist somit zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 1‘200.00, ausmachend insgesamt CHF 28‘800.00 zu verurteilen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen ist.