In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft erachtet auch die Kammer praxisgemäss die Ausfällung einer Verbindungsbusse (im Umfang von 1/5; vgl. BGE 135 IV 188, E. 3.4.4) für angemessen (vgl. dazu die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsbegründung, pag. 153), um einerseits der Schnittstellenproblematik gerecht zu werden, und auch um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen (vgl. BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, N 102 f. zu Art. 42).