13 samtwürdigung aller massgeblichen Kriterien kommt die Kammer zum Schluss, dass dem Beschuldigten keine negative Prognose gestellt werden muss, der bedingte Strafvollzug mithin gewährt werden kann. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft erachtet auch die Kammer praxisgemäss die Ausfällung einer Verbindungsbusse (im Umfang von 1/5;