Das Verfassen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung dauerte fast ein ganzes Jahr; die Berufungsanmeldungen des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft gingen bei der Vorinstanz am 12. bzw. 13.03.2015 (pag. 78 ff.) ein, die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 04.02.2016 (pag. 82 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Dauer von rund einem Jahr für die Verfassung der Urteilsbegründung klar zu lange (BGer 6B_628/2015 vom 21.12.2015, E. 2.4.), das Beschleunigungsgebot mithin vorliegend verletzt.