14.4 Konkretes Strafmass Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 bis 24 km/h eine Strafe in der Höhe von 35 Strafeinheiten vor (S. 22. VBRS- Richtlinien). Der vorliegend durch die Kammer zu beurteilende Fall weicht nicht vom den VBRS-Richtlinien zugrunde liegenden Normsachverhalt ab, weshalb mit Blick auf die zu wahrende Rechtsgleichheit nicht davon abzuweichen ist. Es ist mithin von einer Strafe von 35 Strafeinheiten auszugehen. Das Verfassen der erstinstanzlichen Urteilsbegründung dauerte fast ein ganzes Jahr;