Insgesamt ist das objektive Tatverschulden angesichts des für eine grobe Verkehrsregelverletzung geltenden Strafrahmens noch leicht. Der Beschuldigte handelte pflichtwidrig unvorsichtig, mithin grob fahrlässig. Seine Beweggründe sind unklar. Er wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, langsamer zu fahren bzw. die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h einzuhalten. Das subjektive Tatverschulden ist ebenfalls als noch leicht einzustufen.