67 Z. 16 ff., sowie die Ausführungen der Verteidigung in der Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 165 f.). Insgesamt gefährdete der Beschuldigte das betroffene Rechtsgut in nicht mehr geringem Ausmass. Zur Art und Weise der Tatbegehung hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte die Technikumstrasse ohne die geschuldete Aufmerksamkeit befuhr. Von einem verwerflichen Handeln kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden angesichts des für eine grobe Verkehrsregelverletzung geltenden Strafrahmens noch leicht.