Dafür, dass Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden wären, gibt es vorliegend keine Hinweise. Es ist auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschuldigten abzustellen, wonach es auf der Technikumstrasse am 12.04.2014 um ca. 15.00 Uhr keinen Verkehr hatte, keine Fussgänger die Strasse überqueren wollten oder auf den beidseitig der Fahrbahn verlaufenden Trottoirs unterwegs waren, die Witterung trocken war und es auch hell war (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 67 Z. 16 ff.