Damit handelte der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig. Der Beschuldigte ist somit der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 12.04.2014 in Burgdorf durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um netto 22 km/h schuldig zu erklären. 11 IV. Strafzumessung 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 94).