Vor diesem Hintergrund durfte er nicht darauf vertrauen, dass die Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Strassenabschnitt – welcher nota bene auf eine Begegnungszone mit Höchstgeschwindigkeit 20 km/h folgte – auf 50 km/h begrenzt war. Ein entsprechender Irrtum wäre denn auch bei pflichtgemässer Vorsicht ohne weiteres vermeidbar gewesen, wenn der Beschuldigte der Signalisation und den Bodenmarkierungen die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt hätte. Indem er jedoch der mehrfachen Signalisation der Tempo-30-Zone nicht genügend Beachtung schenkte und die Geschwindigkeit nicht entsprechend reduzierte, war er pflichtwidrig unachtsam und handelte zumindest unbewusst fahrlässig.