Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsbegründung zu Recht ausgeführt, dass der Beschuldigte die zahlreichen verkehrsverlangsamenden Beschilderungen und Markierungen gesehen haben muss und mithin genau wusste, in welcher verkehrstechnischen Situation er sich im Gsteigquartier befand (vgl. pag. 151 f.). Vor diesem Hintergrund durfte er nicht darauf vertrauen, dass die Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Strassenabschnitt – welcher nota bene auf eine Begegnungszone mit Höchstgeschwindigkeit 20 km/h folgte – auf 50 km/h begrenzt war.