sen Linien auf der Fahrbahn sowie die Tempo-30-Markierungen auf der Fahrbahn gleich mehrfach als solche gekennzeichnet. Dem Beschuldigten dürfte zudem bereits auf der Anfahrt zu seinen Verwandten nicht entgangen sein, dass die erwähnten Zonenbegrenzungen und Signalisationen (Begegnungszonen und Tempo-30- Zonen) das gesamte Gsteigquartier auszeichnen (auf dem durch die Verteidigung eingereichten Situationsplan grün eingezeichnet, vgl. pag. 60).