die nahe Möglichkeit einer konkreten Gefährdung der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und Fussgänger ist im gesamten Gsteigquartier insbesondere aufgrund der hohen Frequenz von Fussgängern (Anwohner und Schüler/Studenten) zu bejahen, die Handlungsweise des Täters bzw. die zu schnelle Fahrweise ist mithin typischerweise besonders geeignet, Verletzungen des geschützten Rechtsgutes (die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und Fussgänger) herbeizuführen. Wie unter II.9.2. Beweiswürdigung im vorliegenden Fall hiervor ausgeführt, war die Tempo-30-Zone durch das linksseitig der Strasse aufgestellte Signal, die drei weis-