10 anwaltschaft in der Berufungsbegründung, pag. 151); die nahe Möglichkeit einer konkreten Gefährdung der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und Fussgänger ist im gesamten Gsteigquartier insbesondere aufgrund der hohen Frequenz von Fussgängern (Anwohner und Schüler/Studenten) zu bejahen, die Handlungsweise des Täters bzw. die zu schnelle Fahrweise ist mithin typischerweise besonders geeignet, Verletzungen des geschützten Rechtsgutes (die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer und Fussgänger) herbeizuführen.