Die Generalstaatsanwaltschaft rügte vor Bundesgericht, dass dort, wo die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert sei, eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h bejaht werden müsse (BGer 6B_1028/2008 vom 16.04.2009, E. 3.). Das Bundesgericht hielt jedoch in E. 3.4 weiter fest, dass der Schwellenwert von 25 km/h auch in Bezug auf Tempo- 30-Zonen gelte und nicht etwa auf 20 km/h herabgesenkt werde.