Dem zitierten Entscheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Motorradfahrer innerorts eine Strasse in einer Tempo- 30-Zone mit einer Geschwindigkeit von 52 km/h befahren hatte und dafür erst- und oberinstanzlich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt worden war. Die Generalstaatsanwaltschaft rügte vor Bundesgericht, dass dort, wo die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert sei, eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h bejaht werden müsse (BGer 6B_1028/2008 vom 16.04.2009, E. 3.).