Im Entscheid BGer 6B_1028/2008 vom 16.04.2009 hatte das Bundesgericht die Frage zu entscheiden, ob der Schwellenwert von 25 km/h auch in einer Tempo-30-Zone gelte oder ob diesfalls bereits bei einer Überschreitung um 20 km/h von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen sei. Dem zitierten Entscheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Motorradfahrer innerorts eine Strasse in einer Tempo- 30-Zone mit einer Geschwindigkeit von 52 km/h befahren hatte und dafür erst- und oberinstanzlich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt worden war.